AGB

Mietbedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EN-Baumaschinen eGbR 

für die Vermietung von Baumaschinen/-geräte 

( Stand 11.06.2025 ) 

Allgemeines

  1. Die Vermietung von Baumaschinen/-geräten (im Folgenden: Mietsache) zwischen der EN-Baumaschinen eGBR (nachfolgend: Vermieterin) und dem Mieter erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Mieters werden ausdrücklich widersprochen, sie werden zudem nicht Vertragsinhalt. 
  2. Mieter im Sinne dieser Mietbedingungen sind Verbraucher und Unternehmer im Sinne der §§13, 14 BGB.  
  3. Sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 

Vertragsschluss

  1. Der Mietvertrag wird erst durch die schriftliche Bestätigung der Vermieterin oder der Unterzeichnung des Mietvertrags geschlossen. Der Mietvertrag kommt auch dann zustande, wenn die Mietsache vor der schriftlichen Bestätigung der Vermieterin oder Unterzeichnung des Mietvertrags an den Mieter geliefert wird. Ist eine Anlieferung der Mietsache nicht möglich, kommt der Mietvertrag dennoch zustande. 
  2. Durch die schriftliche Bestätigung der Vermieterin wird der Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen der Vermieterin bestimmt. 
  3. Hält die Vermieterin die vom Mieter gewünschte Mietsache nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter eine andere, gleichwertige Mietsache zu liefern. 

Beginn und Ende der Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt an dem in dem Mietvertrag festgelegten Tag. Wird die Mietsache versandt, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer. 
  2. Gerät der Mieter mit der Entgegennahme der Mietsache an dem vereinbarten Tag in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Mietsache anderweitig zu vermieten. Weiterhin ist die Vermieterin berechtigt, einen entstandenen Schaden gegenüber dem Mieter geltend zu machen. 
  3. Ist der Mietvertrag für eine bestimmte Dauer geschlossen, endet die Mietzeit an dem Tag, an dem die Mietsache in weitervermietbarem Zustand zurückgegeben wird oder bei Versendung mit dem Eintreffen der sich in weitervermietbarem Zustand befindlichen Mietsache an dem im Mietvertrag angegebenen Rückgabeort, jedoch frühestens nach Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietdauer, bzw. dem Ablauf der Kündigungsfrist. 
  4. Nach Ablauf der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache an die Vermieterin zurückzugeben. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache nach Ablauf der Mietdauer zu benutzen.  
  5. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache nach dem Ende der im Mietvertrag festgelegten Mietdauer, wird der Mietvertrag hierdurch nicht verlängert. Die Vermieterin ist berechtigt, für jeden, über die Dauer des Mietvertrags hinausgehenden Tag ein Nutzungsentgelt zu verlangen. Das Nutzungsentgelt entspricht in der Höhe dem einfachen Tagesmietzins; von den Parteien vereinbarte Abweichungen des Mietzinses während der Dauer des Mietvertrags finden bei der Berechnung des Tagesmietzinses bei Überschreitung der Mietdauer keine Anwendung. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, den Nachweis eines geringeren, als durch den Tagesmietzins gedeckten, entstandenen Schadens der Vermieterin zu führen. 
  6. Der Mietvertrag ist für die vereinbarte Dauer geschlossen und kann von keiner der Parteien ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache durch den Mieter ist der vertraglich vereinbarte Mietzins in voller Höhe zu entrichten. 
  7. Ist der Mietvertrag ohne Mietzeitende oder auf unbestimmte Zeit geschlossen, gilt der Mietvertrag als beendet, wenn die Mietsache in weitervermietbarem Zustand an dem im Mietvertrag angegebenen Rückgabeort eintrifft. Der Mieter hat gegenüber der Vermieterin eine Ankündigungsfrist von 3 Werktagen zum geplanten Rückgabedatum einzuhalten.  
  8. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Die Vermieterin ist zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Mietsache unsachgemäß verwendet oder der Mieter mit vereinbarten Zahlungen trotz Nachfristsetzung in Verzug gerät.  

Bereitstellung, Anlieferung und Abtransport

  1. Gerät die Vermieterin mit der Bereitstellung oder dem Versand der Mietsache in Verzug, haftet die Vermieterin nur bei mindestens grober Fahrlässigkeit auf Verzugs-Schadenersatz.  
  2. Der Mieter hat der Vermieterin vor dem Abschluss des Mietvertrags drohende Schäden aus Gewährleistungs- und Verzugsansprüchen (z.B. aus Vertragsverhältnissen gegenüber Dritten) anzuzeigen. 
  3. Kommt der Mieter der Anzeigepflicht von drohenden Schäden aus Gewährleistungs- und Verzugsansprüchen vor Abschluss des Mietvertrags nicht nach, ist ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. 
  4. Die Anlieferung und der Abtransport gehen zu Lasten des Mieters. Beim Transport der Mietsache ist allein der Fahrer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Einhalten der zulässigen Nutz- und Achslasten, Ladungssicherung) verantwortlich. Bei Zuwiderhandlung erlischt der Versicherungsschutz. Die Vermieterin übernimmt für den Transport der Mietsache durch den Mieter keine Haftung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die Vermieterin den Mieter beim Verladen unterstützt. 
  5. Erfolgt der Abtransport durch die Vermieterin, ist dies durch den Mieter ausdrücklich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen und die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt abholbereit und frei zugänglich bereitzustellen. Die Kosten des Rücktransports übernimmt der Mieter. 
  6. Ist der Abtransport aufgrund von durch den Mieter verursachten Umständen nicht möglich, ist die Vermieterin berechtigt, die Kosten für jeden erfolglosen Versuch des Abtransports zu verlangen sowie die Regelungen für verspätete Rückgaben anzuwenden. 

Übergabe der Mietsache, Mängelrügen und Gewährleistungen

  1. Die Vermieterin überlässt die Mietsache in einem ordnungsgemäßen, technisch einwandfreien Zustand. 
  2. Die Vermieterin ist verpflichtet, den Mieter bei Übergabe der Mietsache in diese einzuweisen. Die Einweisung beinhaltet den Nachweis der Sauberkeit, die Bestätigung über das Vorhandensein aller Betriebsstoffe, die Bedienung und Instandhaltung gemäß BRG 260 und BRG 500 der Mietsache. Der Mieter erkennt die geltenden Unfallverhütungsvorschriften an. Die Einweisung ist der Vermieterin gegenüber durch den Mieter nötigenfalls eigenverantwortlich einzufordern schriftlich zu bestätigen. 
  3. Verzichtet der Mieter auf eine Einweisung, hat er dies gegenüber der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. 
  4. Die Benutzung der Mietsache für den vorgesehenen Einsatzzweck (insbesondere die Benutzung im Straßenverkehr) ist durch den Mieter eigenständig hinsichtlich notwendiger Zulassungen, Bescheinigungen und Zubehör zu überprüfen. Bei Unterlassung einer verkehrstechnischen Überprüfung durch den Mieter sind diesbezügliche Mängelansprüche gegenüber der Vermieterin ausgeschlossen. Etwaige für den Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. 
  5. Mängel hat der Mieter unverzüglich bei Übergabe der Mietsache zu rügen und der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. Dies beinhaltet auch die Überprüfung der Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit.
  6. Die Abwägung der Durchführbarkeit der geplanten Arbeiten mithilfe der Mietsache obliegt dem Mieter. Fehlbestellungen gehen zu Lasten des Mieters. 
  7. Rügt der Mieter einen durch die Vermieterin vertretbaren Mangel an der Mietsache rechtzeitig, ist der Mieter berechtigt, nur für die Zeit des Ausfalls der Mietsache den Mietzins anteilig zu kürzen. 
  8. Mängel, die während der Mietdauer auftreten, hat der Mieter unverzüglich der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. Mängel, die für den Mieter nicht vertretbar sind, werden durch die Vermieterin beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich in diesem Fall um die Anzahl an Tagen, die zwischen Anzeige und Beseitigung des Mangels vergeht. 
  9. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche (insbesondere Schadenersatzforderungen) des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieterin ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Ansprüche, die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. 
  10. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, auch nicht für Schäden Dritter, die durch fehlerhafte Bedienung oder unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. 

Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich 
    1. die Mietsache ordnungsgemäß zu benutzen und insbesondere vor Überbeanspruchung zu schützen. Es dürfen ausschließlich Anbaugeräte und Zubehör verwendet werden, die von der Vermieterin zur Verfügung gestellt werden. Für Schäden oder Gefährdungen, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache oder Benutzung von nicht genehmigten Anbaugeräten und Zubehör an der Mietsache, dem Eigentum des Mieters oder Dritter entstehen, übernimmt die Vermieterin keine Haftung. 
    2. unbefugten Personen die Benutzung der Mietsache zu untersagen. Die Mietsache darf nur durch eingewiesenes Personal unter sorgfältiger Beachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsempfehlung eingesetzt werden. Der Mieter haftet auch bei Verstößen seiner Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang. 
    3. die Mietsache sicher aufzubewahren. Die Mietsache ist unter anderem vor schädlicher Witterung und der Einwirkung Dritter zu schützen. Bei die Mietsache betreffenden Straftaten ist in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen und die Vermieterin unverzüglich zu informieren.  
    4. für die von der Mietsache während ihrer Einsatzzeit ausgehende Gefahr zu haften und die Mietsache in seine Haftpflichtversicherung mit aufzunehmen. Falls eine solche nicht besteht, ist der Mieter zum Abschluss einer hierfür angemessenen und üblichen Versicherung (Haftpflicht, Einbruch, Diebstahl, Beschädigung, Untergang, fehlerhafte Bedienung und Maschinenbruch) auf eigene Kosten verpflichtet. Bei dem Fehlen einer entsprechenden Versicherung erstattet der Mieter im Schadensfall der Vermieterin alle im Bezug zum Schaden entstehende Kosten. Die Vermieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen, sofern der Versicherungsnachweis des Mieters nicht spätestens bei der Übergabe der Mietsache vorliegt. 
    5. für die Wartung und Pflege des Mietgegenstandes im üblichen Rahmen zu sorgen. Betriebsstoffe sind täglich zu überprüfen. Bei einer Mietdauer von mehr als 150 Betriebsstunden sind – in Rücksprache mit der Vermieterin – die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen zu veranlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, entstandene Kosten aufgrund von unsachgemäßem Gebrauch, mangelnder Wartung oder aufgrund aufwändiger Reinigung gegen den Mieter geltend zu machen. 
    6. bei auftretenden Störungen die Vermieterin zu informieren. Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden ausschließlich von der Vermieterin durchgeführt. Maßnahmen durch den Mieter oder durch von diesem beauftragte Dritte sind nur nach Rücksprache mit der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht für Gefahr im Verzug. In diesem Fall handelt der Mieter im Interesse der Vermieterin.  
    7. die Mietsache nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem, gebrauchsfähigem, vollgetanktem, der Dauer der Einsatzzeit angemessen gereinigten Zustand zurückzugeben und auf etwaig vorhandene Mängel hinzuweisen. Die Kosten für Betriebsstoffe trägt der Mieter. Es sind nur die von den Herstellern zugelassenen bzw. empfohlenen Betriebsstoffe zu verwenden. Die Kosten zur Auffüllung nicht ausreichend vorhandener Betriebsstoffe trägt der Mieter. 
    8. bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter, Beschädigungen oder Zerstörung der Mietsache der Vermieterin unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei Verletzung dieser Informationspflicht hat der Mieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder verpfänden noch übereignen. 
  2. Der Vermieterin steht jederzeit das Recht zu, die Mietsache selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu begutachten. Die gilt insbesondere bei dem Verdacht des unsachgemäßen Gebrauchs oder der Gefahr für die Mietsache. Der Mieter hat eine Begutachtung in angemessener Weise zu unterstützen. Im Falle eines Defekts der Mietsache gestattet der Mieter zugleich den Tausch der Mietsache durch ein gleichwertiges Ersatzgerät. 
  3. Die Mietsache darf ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden. Eine Weitervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist nicht gestattet. Für den Fall einer zulässigen, wie unzulässigen Gebrauchsüberlassung an Dritte tritt der Mieter bereits hiermit seine Ansprüche gegen Dritte an die Vermieterin erfüllungshalber ab. Die Vermieterin erklärt die Annahme dieser Abtretung ausdrücklich. Der Mieter verpflichtet sich, mögliche Kosten und Aufwendungen, die aus einer Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber diesen Dritten entstehen, selbst zu tragen. 

Haftung des Mieters und Versicherung

  1. Der Mieter haftet ab der Gebrauchsüberlassung der Mietsache bis zu dessen ordentlicher Rückgabe für alle von ihm zu vertretenden Schäden oder dem Verlust der Mietsache sowie Anbauten und Zubehör.  
  2. Für jegliche Kosten zur Schadenbeseitigung (z.B. Abschleppkosten, Sachverständige, Mietausfall, Verwaltung) haftet der Mieter, sofern er den Schaden zu vertreten hat. Zur Zahlung des Mietausfallschadens ist der Mieter für die Zeit verpflichtet, in der die Mietsache der Vermieterin nicht zur Verfügung steht. Die Höhe des Mietausfallschadens bemisst sich an der im Mietvertrag angegebenen Tagesmiete. Der Mieter ist berechtigt, einen Nachweis zu führen, dass der Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist.  
  3. Für alle Schäden an der Mietsache besteht eine Maschinen-Kaskoversicherung gemäß der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG). Dem Mieter steht es frei, sich bei der Vermieterin vom Risiko des Untergangs, durch Feuer, Einbruch, Raub oder Beschädigung der Mietsache frei zu zeichnen. Der Kostenzuschlag für die Haftungsfreizeichnung beträgt 8% vom täglichen Mietpreis über die gesamte Mietzeit. Die Haftungsfreizeichnung wird in einer gesonderten Vereinbarung geführt und gilt nicht für grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Haftungsfreistellung entbindet den Mieter nicht von den vertraglichen Pflichten; bei deren Verletzung haftet der Mieter voll. 
  4. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt von der Haftungsfreizeichnung unberührt und ist im Schadenfall von dem Mieter mindestens zu entrichten. Sofern der von der Vermieterin im Schadenfall zu zahlender Betrag niedriger ist, als die Selbstbeteiligung des Mieters, reduziert sich diese auf den Betrag, den die Vermieterin zu zahlen hat. 
  5. Kein Versicherungsschutz besteht gegen Einbruch, Diebstahl, Beschädigungen oder Untergang sowie bei Vorsatz. Soweit die Maschinen-Kaskoversicherung im Falle grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, ist auch die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung dem Mieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 
  6. Bei Schäden aller Art am Mietgegenstand, für die die Versicherung Deckungszusage erteilt, stellt die Vermieterin dem Mieter eine Selbstbeteiligung von 2.000 € je Schadensfall und Mietsache in Rechnung. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadensfall und Mietsache bei Diebstahlschäden und Unterschlagung 25 % der Schadenssumme (mindestens aber 2.500 €). Die Vermieterin ist berechtigt, die Selbstbeteiligung auf das bis zu dreifache zu erhöhen, wenn die Mietsache für risikoreiche oder gefahrerhöhende Arbeiten eingesetzt wird. Der Mieter hat einen solchen Einsatz bei der Vermieterin bei Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen. 
  7. Soweit die Versicherung keine Deckungszusage erteilt, haftet im Übrigen der Mieter für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden in voller Höhe. 
  8. Im Fall des Schadenseintrittes hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten, Zeitpunkt und Ursache des Schadens sowie den Umfang der Beschädigung mitzuteilen. 
  9. Die von der Vermieterin abgeschlossenen Versicherungen gelten ausschließlich für den Einsatz der Mietsache in der Bundesrepublik Deutschland. Einsätze im Ausland, sofern sie im Mietvertrag aufgeführt wurden, sind nicht versichert.  
  10. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache stehenden Gebühren, Abgaben und Bußgelder, für die die Vermieterin in Anspruch genommen wird. Die Vermieterin erhebt als Ausgleich für die Verwaltungsaufwände je Vorgang eine Bearbeitungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags gültigen Preisliste.  

Rückgabe der Mietsache

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit ordnungsgemäß wie im Zustand der Gebrauchsüberlassung an die Vermieterin zurückzugeben. Die Rückgabe hat grundsätzlich unter vollständiger Befüllung aller Betriebsstoffe zu erfolgen.  
  2. Die Rücknahme erfolgt ausschließlich zu den Öffnungszeiten des im Mietvertrag angegebenen Standorts der Vermieterin. 
  3. Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück, ist die Vermieterin nach mündlicher oder schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und ordnungsgemäßer Rückgabe berechtigt, nach Ablauf der gesetzten Frist mit der Instandsetzung der Mietsache zu Lasten des Mieters zu beginnen. Mietausfallschäden gehen zu Lasten des Mieters. 

Mietpreise, Angebote und Zahlung

  1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge, welche die Vermieterin erteilt, sind unverbindlich.  
  2. Die Vermieterin ist berechtigt, eine branchenübliche, unverzinsliche Kaution für die Bereitstellung der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. 
  3. Sofern keine Sondervereinbarungen getroffen werden, bildet der tägliche Mietzins die alleinige Gegenleistung, die Mietsache zu nutzen. Diese Tagesmiete wird durch die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags gültige Preisliste der Vermieterin bestimmt.  
  4. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Für jeden angefangenen Tag ist die volle Tagesmiete zu entrichten. Die Tagesmiete wird mit 8 Arbeitsstunden (Normaltag) berechnet. Jede darüberhinausgehende angefangene Arbeitsstunde wird zusätzlich zur Tagesmiete mit 1/8 der im Mietvertrag vereinbarten Tagesmiete berechnet. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu entrichten, wenn der Normaltag nicht voll ausgenutzt wird.
  5. Samstage gelten als Werktage und werden als Normaltag berechnet, sofern sie nicht nachweislich der Vermieterin als arbeitsfrei gemeldet werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind der Vermieterin grundsätzlich anzuzeigen und werden wie normale Werktage behandelt.  
  6. Ist die Nutzung der Mietsache infolge von nicht durch den Mieter zu vertretenen Umständen (Höhere Gewalt, z.B. Extremwetter, Streik, Kriegsereignisse, behördliche Anordnung) an mindestens 6 aufeinanderfolgenden Werktagen nicht möglich, zählt ab dem 7. Werktag eine Stillstandzeit. 
  7. Stillstandzeiten werden mit 75% des vereinbarten Tagesmietzinses berechnet, wenn sie bei der Vermieterin vorab unter Angabe der aktuellen Betriebsstunden angemeldet und von der Vermieterin schriftlich genehmigt worden sind. Für die Meldung von Stillstandzeiten gilt der Vermieterin gegenüber eine Ankündigungsfrist von 2 Werktagen. Über die Wideraufnahme der Arbeit mit der Mietsache ist die Vermieterin umgehend zu informieren und die Stillstandzeit der Vermieterin auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 
  8. Ist die Nutzung der Mietsache aus Gründen, die weder durch den Mieter noch durch die Vermieterin zu vertreten sind, nicht möglich oder kann nicht fortgesetzt werden ist die Vermieterin berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Vermietung zu verlangen. Die Geltendmachung von ersparten Ansprüchen gegen die Vermieterin ist ausgeschlossen. 
  9. Alle Zahlungen erfolgen in bar und ohne Abzug. 

Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die vereinbarte Miete ist vorbehaltlich anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen im Voraus zu zahlen. Die vereinbarte Miete versteht sich zzgl. etwaiger Nebenkosten (z.B. dem Auf-/Abladen, Transport, Montage, Nachfüllen von Betriebsstoffen, Reinigung, Versicherung) sowie auf die Miete und die Nebenkosten anfallende Mehrwertsteuer. Die Berechnung und Aufstellung der Nebenkosten erfolgt nach Rückgabe der Mietsache. 
  2. Sämtliche Zahlungen des Mieters werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet. Die Vermieterin ist berechtigt, nach Ablauf der Mietzeit, offene Forderungen mit einer hinterlegten Kaution des Mieters zu verrechnen. 
  3. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung befugt, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.  
  4. Dem Mieter steht, sofern er Verbraucher ist, ein Zurückbehaltungsrecht aus einer anderen als der durch den betroffenen Mietvertrag gültigen Geschäftsbeziehung nicht zu. Ist der Mieter Unternehmer, stehen diesem keine Leistungsverweigerungsrechte im Sinne des § 320 BGB zu. 

Zahlungsverzug, Sicherungsübereignung und -abtretung

  1. Gerät der Mieter, auch nur teilweise, in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, unbeschadet aller anderen Rechte sämtliche Forderungen ungeachtet anderer Vereinbarungen sofort fällig stellen und sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 
  2. Die Vermieterin ist berechtigt, Verzugszinsen als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu verlangen. Der Vermieterin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Mieter ist berechtigt, einen der Vermieterin geringeren entstandenen Schaden nachzuweisen. 
  3. Die Vermieterin ist zur Sicherung von gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus einer Vertragsbeziehung mit dem Mieter berechtigt, die Übereignung von Sicherungsgegenständen in Höhe von bis zu 120% der offenstehenden Forderungen zu verlangen, sofern die Erfüllung der Forderungen der Vermieterin mangels Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist.  
  4. Der Mieter tritt zur Sicherung der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Vermieterin seine gegenwärtigen Forderungen gegen seine Auftraggeber ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung ausdrücklich an. Auf Anforderung überreicht der Mieter der Vermieterin eine schriftliche Aufstellung der abgetretenen Forderungen unter Angabe von Höhe, Fälligkeit und Anschrift des jeweiligen Schuldners. 
  5. Die Vermieterin verpflichtet sich, die Rechte aus der vorangegangenen Sicherungsabtretung wieder freizugeben, sobald ihre Forderungen gegen den Mieter erfüllt sind. Die Vermieterin verpflichtet sich weiter, die Rechte aus der vorangegangenen Sicherungsabtretung anteilig freizugeben, wenn die Deckungsgrenze des realisierbaren Wertes 120% der gesicherten Forderung übersteigt. 
  6. Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist die Vermieterin berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen und über sie zu verfügen. 

Verjährung von Ansprüchen des Mieters

Die vertraglichen Ansprüche des Mieters jedweder Art verjähren nach einem Jahr, sofern nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen gelten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

Datenschutz

  1. Die Vermieterin verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragserfüllung und Kundenbetreuung. 
  2. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt gemäß den Angaben in der Datenschutzerklärung. 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt und insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
  2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der Gesellschaft in Baesweiler. 
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aachen. Dies gilt auch, wenn der Mieter keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland besitzt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vermieterin ist berechtigt, Klage gegen den Mieter an dessen Wohnsitz zu erheben. 
  4. Die Vermieterin ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und zudem nicht bereit.